Hätte dieser Passus eine Überprüfung der Begründetheit der Kündigung darstellen sollen, so müsste sich das Kantonsgericht vorwerfen lassen, dass die erfolgte Überprüfung gerade der eigenen Umschreibung der Kognitionsbefugnis widersprochen hätte. Auch dem Vorwurf, es hätte in widersprüchlicher Weise bei der Überprüfung der Begründetheit der Kündigung seine Kognition eingeschränkt, werde sich das Kantonsgericht nicht aussetzen wollen.