In den vorangegangenen Rechtsschriften hätten die Parteien auf Dutzenden von Seiten dargelegt, welche sachlichen Gründe für die plötzliche Kündigung vorgelegen haben sollen, bzw. dass diese Begründungen objektiv nicht stichhaltig seien. Es sei unter diesen Umständen nicht anzunehmen, dass das Kantonsgericht all dies in einem einzigen Satz von 21 Worten beurteilt habe. Hätte dieser Passus eine Überprüfung der Begründetheit der Kündigung darstellen sollen, so müsste sich das Kantonsgericht vorwerfen lassen, dass die erfolgte Überprüfung gerade der eigenen Umschreibung der Kognitionsbefugnis widersprochen hätte.