Entgegen der Argumentation des Beklagten habe das Kantonsgericht die Frage des genügenden Kündigungsgrundes im Teilurteil vom 6. Februar 2007 noch nicht geprüft. Insbesondere würde sich eine solche Prüfung auch nicht aus E. 7, S. 20, ableiten lassen, wo es heisse, dass es im Ermessen der Standeskommission gelegen habe, der Klägerin zu kündigen. In den vorangegangenen Rechtsschriften hätten die Parteien auf Dutzenden von Seiten dargelegt, welche sachlichen Gründe für die plötzliche Kündigung vorgelegen haben sollen, bzw. dass diese Begründungen objektiv nicht stichhaltig seien.