Diese Ausführungen seien aber im Zusammenhang mit der Frage der Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht wegen Willkür gestanden. Daraus dürfe keineswegs geschlossen werden, das Bundesgericht habe das Erfordernis eines sachlichen Grundes aufheben wollen. Dafür wäre eine ausführliche Auseinandersetzung mit der entsprechenden früheren Praxis erforderlich gewesen. Dass das Bundesgericht mit dem Urteil vom 8. Dezember 2006 keine Praxisänderung habe vornehmen wollen, ergebe sich klar aus später ergangenen Entscheiden.