Sie würden einem heute in der Schweiz allgemein geltenden rechtstaatlichen Standard entsprechen. In seinem Urteil V 9/06 vom 3. April 2007 habe das Kantonsgericht nun allerdings ausgeführt, gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2006 sei kein sachlicher Grund für eine Kündigung mehr verlangt, sondern nur noch zu prüfen, ob ein Missbrauchstatbestand von Art. 336 OR erfüllt sei. Diese Ausführungen seien aber im Zusammenhang mit der Frage der Legitimation zur Beschwerde an das Bundesgericht wegen Willkür gestanden.