5.3.2.Den Hauptmangel der Kündigung sieht die Klägerin im Fehlen eines sachlichen Grundes (vgl. Klagebegründung S. 6 ff., Plädoyer S. 7 ff.). Sie hat dazu hauptsächlich geltend gemacht, dass Lehre und Rechtsprechung aus dem Willkürverbot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableiten, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Gemeinwesen durch triftige Gründe gerechtfertigt sein müsse. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen würden auch gelten, wenn sie im kantonalen oder kommunalen Personalrecht nicht ausdrücklich genannt werden. Sie würden einem heute in der Schweiz allgemein geltenden rechtstaatlichen Standard entsprechen.