Nachdem das Bundesgericht diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest in den Motiven bestätigt hat, ist diese Rechtsauffassung für das Kantonsgericht verbindlich, und es besteht für das Kantonsgericht kein Grund, auf diese Frage zurückzukommen. Auch der Beklagte bezeichnet diesen Punkt übrigens als einzigen, stichhaltigen und zur Diskussion stehenden Vorwurf gegen sich (Plädoyer v. 02.02.2010, S. 5). Alle übrigen von der Klägerin vorgebrachten Mängel der Kündigung sind umstritten.