5.3.1.Die vom Kantonsgericht im Teilurteil festgestellte und vom Bundesgericht bestätigte Verletzung des Gehörsanspruchs der Klägerin vor dem Kündigungsbeschluss der Standeskommission vom 7. März 2006 kommt weder im Dispositiv des Teilurteils noch im Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2007 zum Ausdruck. Trotzdem beruft sich auch die Klägerin zu Recht darauf. Nachdem das Bundesgericht diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest in den Motiven bestätigt hat, ist diese Rechtsauffassung für das Kantonsgericht verbindlich, und es besteht für das Kantonsgericht kein Grund, auf diese Frage zurückzukommen.