Urteilserwägungen tatsächlicher und/oder rechtlicher Art erwachsen dagegen nicht in Rechtskraft. Sie haben in einer anderen Streitsache keine bindende Wirkung, sind aber gegebenenfalls zur Klärung der Tragweite des Urteilsdispositivs beizuziehen. Zu beurteilen ist deshalb die Tragweite eines konkreten Urteilsdispositivs im Einzelfall anhand der gesamten Urteilserwägungen (BGer 5C.91/2004, E. 4.1).