Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die materielle Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, eine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Die Rechtskraftwirkung beschränkt sich dabei ausschliesslich auf das Urteilsdispositiv. Blosse Urteilserwägungen tatsächlicher und/oder rechtlicher Art erwachsen dagegen nicht in Rechtskraft.