Im Falle klageabweisender Urteile lässt sich oft erst der Begründung entnehmen, was entschieden worden ist. Das Heranziehen der Urteilsbegründung ist aber auch dann geboten, wenn das Dispositiv missverständlich ist (vgl. FRANZ KELLERHALS/MARTIN STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, Art. 192 N 12 c aa). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die materielle Rechtskraft, d.h. die Verbindlichkeit eines Urteils für spätere Prozesse, eine Frage des Bundesrechts, sofern der zu beurteilende Anspruch auf Bundesrecht beruht.