5.3. Nach herrschender Lehre und nach der Praxis nimmt nur der Entscheid über die zur Beurteilung gestellten Anträge, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, an der Rechtskraft teil. Die Urteilsbegründung hingegen wird von der Rechtskraft nicht erfasst, selbst dann nicht, wenn sie (fälschlicherweise) in die Urteilsformel aufgenommen worden ist. Die Motive sind aber zur Auslegung des Urteilsdispositivs heranzuziehen. Im Falle klageabweisender Urteile lässt sich oft erst der Begründung entnehmen, was entschieden worden ist.