Insbesondere habe das Kantonsgericht die Frage eines genügenden Kündigungsgrundes noch nicht geprüft. Ein solcher habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Weitere Rechtsverletzungen wie die Verletzung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben sowie die unterlassene Abklärung des massgeblichen Sachverhalts durch die Standeskommission hätten die Kündigung in mehrfacher Hinsicht rechtlich mangelhaft erscheinen lassen. Auf all diese Mängel sei die Kündigung im nunmehrigen Verfahren umfassend zu prüfen und gestützt darauf die Höhe der Geldentschädigung festzusetzen.