Entgegen der Auffassung des Beklagten habe das Kantonsgericht im Teilurteil die Frage, an welchen Mängeln die Kündigung leide, nicht umfassend geprüft. Der einzige Mangel, auf den das Gericht (zu Recht) eingegangen sei, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im Urteil werde aber nirgends gesagt, dies sei der einzige Mangel. Wäre dies die Auffassung des Gerichts gewesen, hätte das Dispositiv lauten müssen, dass „über die Geldentschädigung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs“ später entscheiden werde. Insbesondere habe das Kantonsgericht die Frage eines genügenden Kündigungsgrundes noch nicht geprüft.