Dafür habe das Kantonsgericht in Ziffer 3 des Dispositivs ausdrücklich auf die Beurteilung in einem späteren Entscheid verwiesen. Rechtsgrundlage einer solchen Entschädigung sei nach dem damaligen Teilurteil wie auch nach übereinstimmender Auffassung der Parteien einzig Art. 336a OR, der bei Missbräuchlichkeit der Kündigung eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen vorsehe. Bei der nunmehrigen Weiterführung des Verfahrens habe das Kantonsgericht damit umfassend zu prüfen, inwieweit die seinerzeitige Kündigung rechtlich fehlerhaft bzw. missbräuchlich gewesen sei, und die Höhe der geschuldeten Entschädigung festzusetzen.