5.2. Nach der Klägerin ist Gegenstand des weiteren Verfahrens alles, was mit dem Teilurteil vom 6. Februar 2007 und der Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde durch das Bundesgericht noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Für die Rechtskraft des Urteils sei nach den allgemeinen Grundsätzen allein das Dispositiv massgebend. Kein Entscheid liege offensichtlich bezüglich des Anspruchs der Klägerin auf eine Geldentschädigung vor. Dafür habe das Kantonsgericht in Ziffer 3 des Dispositivs ausdrücklich auf die Beurteilung in einem späteren Entscheid verwiesen.