Diese Aussagen seien dahingehend zu korrigieren, dass die Ausführungen und Überlegungen des Kantonsgerichts mindestens im Ergebnis bindend seien, auch wenn sie nicht zum Dispositiv gehörten. Es entspreche nämlich der Meinung des Bundesgerichts, dass sich die inhaltliche Tragweite eines Urteils nicht nur aus dem Urteilsdispositiv selbst ergebe, sondern dass auch die Erwägungen beigezogen werden dürften bzw. gar müssten, weil sich die Tragweite eines Urteils vielfach erst aus den Erwägungen ergebe.