Die Klägerin vertrete die Meinung, dass das Kantonsgericht an diese Ausführungen rechtlich nicht gebunden sei, weil sie nicht Teil des Dispositivs und somit auch nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Diese Aussagen seien dahingehend zu korrigieren, dass die Ausführungen und Überlegungen des Kantonsgerichts mindestens im Ergebnis bindend seien, auch wenn sie nicht zum Dispositiv gehörten.