5.1. Der Beklagte meint, dass das Kantonsgericht rechtskräftig, das heisst durch das Bundesgericht bestätigt, festgestellt habe, dass neben der Einhaltung der Kündigungsfrist durch die Standeskommission keine weiteren materiellen Voraussetzungen für die Gültigkeit der Kündigung einzuhalten waren, unter Vorbehalt von Art. 336 und Art. 336c OR. Einziger Rechtsfehler sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin gewesen, weil sie vorgängig zum Kündigungsbeschluss vom 7. März 2006 nicht angehört worden ist.