4.2. Die Annahme der Heilung der Gehörsverletzungen im Verfahren vor dem Kantonsgericht war nach Ansicht des Bundesgerichts unnötig und missverständlich. Das Bundesgericht liess es offen, ob eine solche Heilung im vorliegenden Zusammenhang überhaupt zulässig gewesen wäre. Nach Ansicht des Bundesgerichts wollte das Kantonsgericht mit den diesbezüglichen Ausführungen offensichtlich nichts anderes zum Ausdruck bringen, als dass die von der Standeskommission nur ungenügend ermöglichte Anhörung der Beschwerdeführerin hinreichend nachgeholt worden sei (BGer 1C_103/2007, E. 5.5).