Zwei Standpunkte des Kantonsgerichts hat das Bundesgericht nicht bestätigt: 4.1. In der zu kurzfristigen Reaktion der Standeskommission auf die Stellungnahmen der Klägerin vom 9. und 23. Mai 2006 und namentlich in dem am 24. Mai 2006 gefassten Beschluss, an der Kündigung vom 7. März 2006 festzuhalten, erblickte das Bundesgericht keine zusätzliche Gehörsverletzung (BGer 1C_103/2007,E. 5.4).