Es hat die Auffassung des Kantonsgerichts, das kantonale Personalrecht mache die Kündigung durch den Arbeitgeber (abgesehen von den Sondertatbeständen der missbräuchlichen Kündigung und der Kündigung zur Unzeit) von keinen materiellen Voraussetzungen abhängig und die Kündigung habe Gestaltungswirkung, zumindest als nicht willkürlich eingestuft (BGer 1C_103/2007, E. 3.8). Bestätigt hat das Bundesgericht auch die Auffassung des Kantonsgerichts, der Kündigungsbeschluss der Standeskommission sei am 7. März 2006 gefasst worden, ohne dass die Klägerin vorher dazu angehört worden sei (BGer 1C_103/2007, E. 5.3).