4. Das Bundesgericht, an das die Klägerin das Teilurteil vom 6. Februar 2007 weitergezogen hatte, hat ihre Beschwerde am 7. Dezember 2007 abgewiesen. Es hat die Auffassung des Kantonsgerichts, das kantonale Personalrecht mache die Kündigung durch den Arbeitgeber (abgesehen von den Sondertatbeständen der missbräuchlichen Kündigung und der Kündigung zur Unzeit) von keinen materiellen Voraussetzungen abhängig und die Kündigung habe Gestaltungswirkung, zumindest als nicht willkürlich eingestuft (BGer 1C_103/2007, E. 3.8).