Durch diese Heilung sei der Klägerin zudem kein zusätzlicher Nachteil entstanden, weil das Arbeitsverhältnis selbst durch eine fehlerhafte Kündigung beendigt worden sei. Die Frage der Schwere der vom Gericht festgestellten Gehörsverletzung werde sich erst in dem Zeitpunkt stellen, in dem über eine allfällige Geldentschädigung zu befinden sein werde (Teilurteil v. 06.02.2007, E. 8.3, S. 16).