3.4. In Bezug auf die festgestellten Gehörsverletzungen hat das Kantonsgericht ausgeführt, dass diese im gerichtlichen Verfahren, in dem sich die Klägerin ausführlich habe äussern können und auch geäussert habe, geheilt worden seien, da das Kantonsgericht volle Kognitionsbefugnis habe und die Gehörsverletzungen in ihrer Auswirkung nicht besonders schwer gewesen seien. Durch diese Heilung sei der Klägerin zudem kein zusätzlicher Nachteil entstanden, weil das Arbeitsverhältnis selbst durch eine fehlerhafte Kündigung beendigt worden sei.