3.3. Schliesslich hat das Kantonsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Gehörsverletzungen geprüft. Es hat entschieden, dass die Begründung der Kündigungsverfügung genügend gewesen sei (Teilurteil v. 06.02.2007, E. 6.3), dass der Gehörsanspruch der Klägerin jedoch insofern zwei Mal verletzt worden sei, indem die Standeskommission den Beschluss zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 7. März 2006 gefasst habe, ohne die Klägerin vorher anzuhören und indem die Frist zur Kenntnisnahme der umfangreichen Stellungnahmen der Klägerin am 24. Mai 2006 zu kurz bemessen gewesen sei (Teilurteil v. 06.02.2007, E. 7.3).