Das Kantonsgericht hat zusammenfassend festgehalten, dass bei der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung die vertragliche Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten worden war. Weitere materielle Voraussetzungen für die Gültigkeit der Kündigung seien nicht erforderlich gewesen, da der Kanton Appenzell I.Rh. als Arbeitgeber bei der Ausübung des Kündigungsrechts, unter Vorbehalt der in Art. 336 und Art. 336c OR umschriebenen Tatbestände, grundsätzlich frei sei (Teilurteil v. 06.02.2007, E. 9.7 S. 20).