Das Bundesgericht hatte zu diesen Erwägungen präzisierend ausgeführt, dass solche Kriterien zwar als Richtlinie für die Ausübung des Ermessens dienen mögen. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob das kantonale Recht inhaltliche Voraussetzungen an eine Kündigung knüpfe, seien sie aber nicht (Teilurteil v. 06.02.2007, E. 9.6, S. 20).