In den damals vor Bundesgericht angefochtenen Urteilen vom 7. März 2006 (V 31+33/05) hatte das Kantonsgericht mit Blick auf seine bisherige Rechtsprechung noch festgehalten, dass der Kanton bei Kündigungsentscheiden nebst den Schranken des OR allgemein das Gebot der Verhältnismässigkeit sowie der übrigen Anforderungen rechtsstaatlichen Handelns zu beachten habe. Namentlich müssten sich Kündigungen aus organisatorischen Gründen als erforderlich erweisen. Das Bundesgericht hatte zu diesen Erwägungen präzisierend ausgeführt, dass solche Kriterien zwar als Richtlinie für die Ausübung des Ermessens dienen mögen.