3.1. Weiter hat das Kantonsgericht mit Verweis auf BGer 2P.152/2006 vom 8. Dezember 2006 im Einzelnen ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 1 PeV generell auf die Bestimmungen des OR verweise, soweit die Personalverordnung keine anderen Regelungen enthalte. Hinsichtlich der Kündigung von Arbeitsverhältnissen regle die Personalverordnung lediglich die Kündigungsfristen. Insbesondere werde die Ausübung des Kündigungsrechts nicht von zusätzlichen materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht. Damit sei der Kanton Appenzell I.Rh. als Arbeitgeber bei der Ausübung des Kündigungsrechts, unter Vorbehalt der in Art. 336 OR (missbräuchliche Kündigung) und Art.