3. Ausgangspunkt der heute zu prüfenden Frage, ob der Klägerin gegebenenfalls eine Geldentschädigung auszurichten sei, ist das Teilurteil vom 6. Februar 2007. Darin hat das Kantonsgericht einleitend auf Art. 2 Abs. 1 der Personalverordnung (PeV, GS 172.310) hingewiesen, dieser verweist auf die Bestimmungen von Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220). Den Materialien zur PeV kann entnommen werden, dass der Verordnungsgeber bewusst eine weitgehende Annäherung des öffentlich-rechtlichen Personalrechts an das OR vollziehen wollte (Teilurteil v. 06.02.2007, E. 9.3, S. 18).