13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte gegen die VO BVET 2008 verstossen hat, welche weder gesetzes- noch verfassungswidrig ist. Er hat sich weder in einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Impfverweigerung befunden noch kann er Notstand geltend machen. Entsprechend hat er sich strafbar verhalten. (Kantonsgericht, Urteil K 9-2009 vom 19. Januar 2010; bestätigt durch das Bundesgericht, Urteil BGE 6B_397/2010 vom 26. Oktober 2010) Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses / Entschädigung (…)