Dem Berufungsbeklagten war es somit nicht erlaubt, mit seiner Impfverweigerung fremde Individualrechtsgüter, nämlich den gesamten Tierbestand der übrigen Landwirte, aufzuopfern, da der Ausbruch der Blauzungenkrankheit ein ungleich schwerer wiegendes Leiden der Tiere darstellt als die allfälligen Nebenwirkungen der Impfung. Eine gesundheitliche Gefährdung der Menschen durch allfällige Rückstände des Impfstoffs in Lebensmitteln kann der Berufungsbeklagte nicht als Grund für seine Impfverweigerung geltend machen, da die Wahrung kollektiver Rechtsgüter nicht unter Art. 17 StGB fällt.