Die Gesundheit des gesamten Tierbestands ist aber nicht nur bezüglich Seuchenprophylaxe als deutlich höherwertiges Interesse zu gewichten als die Gesundheit des Tierbestandes des Berufungsbeklagten. Auch aus Sicht des Tierschutzes ist eine flächendeckende Impfung gegen die Blauzungenkrankheit, welche mit schmerzhaften Entzündungen und Blasen an Haut und Schleimhäuten der Tiere und Aborten verbunden ist, als höherwertiges Interesse zu werten. So haben Tiere gemäss Art. 1 TSchG Anspruch darauf, dass ihre Würde und ihr Wohlergehen geschützt werden. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leid oder Schäden zufügen (vgl. Art. 4 Abs. 2 TSchG).