bereits aufgeführt - massiv gefährdet. Hinzu kommt, dass nicht geimpfte Tierbestände von Impfverweigerern eine dauernde Gefahr für alle empfänglichen Tiere darstellen, da infizierte Tiere ein Virusreservoir bilden und somit eine Gefahr für eine weitere Ausbreitung der Blauzungenkrankheit sind (vgl. Bundesamt für Veterinärwesen BVET, Blauzungenkrankheit in der Schweiz, Bericht zur aktuellen Situation, September 2009, S. 1). Die Gesundheit des gesamten Tierbestands ist aber nicht nur bezüglich Seuchenprophylaxe als deutlich höherwertiges Interesse zu gewichten als die Gesundheit des Tierbestandes des Berufungsbeklagten.