Andererseits sind die Rechtsgüter des Berufungsbeklagten, nämlich die Gesundheit seiner Tiere, welche gemäss vorliegender Studien lediglich mit geringen vorübergehenden Nebenwirkungen wie Schwellungen an der Impfeinstichstelle und Fieber beeinträchtigt ist, geringer zu gewichten als die Rechtsgüter, welche mit der Impfung geschützt werden sollen, nämlich die Gesundheit des gesamten Bestands aller anderen Tierbesitzer. Diese wäre durch den Befall der Blauzungenkrankheit - wie in Erwägung 8.c.aa. bereits aufgeführt - massiv gefährdet.