Aufgrund der Vorstudie des IVI waren bei Impfbeginn keine gravierenden Nebenwirkungen der Impfung bekannt (vgl. Erwägungen 8.c.bb). Allein die Tatsache, dass ausser des Berufungsbeklagten und eines weiteren Landwirts in Appenzell Innerrhoden sämtliche Landwirte ihren Tierbestand gegen die Blauzungenkrankheit impfen liessen, zeugt davon, dass der Grossteil der Landwirte die Gefahr der Impfung für ihre Tiere nicht im gleichen Ausmass einschätzten. Ansonsten hätten sich diese höchstwahrscheinlich über Bauern- oder Zuchtverbände organisiert gegen die Impfaktion gewehrt.