c. Im Übrigen wäre auch eine Prüfung der Voraussetzungen einer Notstandhandlung aus folgenden Überlegungen zulasten des Berufungsbeklagten ausgefallen: Einerseits ist fraglich, ob für die Tiere des Berufungsbeklagten durch die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit objektiv betrachtet überhaupt eine Gefahr bestanden hat. Aufgrund der Vorstudie des IVI waren bei Impfbeginn keine gravierenden Nebenwirkungen der Impfung bekannt (vgl. Erwägungen 8.c.bb).