2.3.). Der Berufungsbeklagte hätte dazu das Schreibens des IVI vom 20. Mai 2008 (BB act. 14) nicht benötigt, zumal im Verwaltungsgerichtsverfahren die für den Entscheid erheblichen Tatsachen ohnehin von Amtes wegen festzustellen sind (vgl. Art. 18 VerwGG). Hätte er den Gerichtsweg beschritten und hätte das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit des Impfobligatoriums im Erfolgsfall verneint, wäre als Folge die Strafbarkeit mangels fehlender Rechtsgrundlage für das Impfobligatorium weggefallen.