Andernfalls hätte es genügt, diese im Beschwerdeverfahren zu rügen. Dazu hätte eine kurze Begründung gemäss Art. 11 Abs. 2 VerwGG ausgereicht, wie zum Beispiel, dass die Nebenwirkungen des Impfstoffs kaum überprüft worden seien - wie er dies übrigens bereits im Rekurs (StA-act. 8, S. 2) vorgenommen hat - oder dass das Bundesamt für Veterinärwesen mit der VO BVET 2008 gegen übergeordnetes Recht verstossen habe, worauf die Standeskommission in ihrem Rekursentscheid dahingehend hinwies, als dass dafür keine Anzeichen bestehen würden (StA-act. 8, S. 4, Ziff. 2.3.).