Es kommt hinzu, dass die Argumentation des Berufungsbeklagten, dass nur die erfolgsversprechende Möglichkeit, sich zur Überwindung der Gefahr an eine Behörde zu wenden, den Notstand ausschliesse, fehl geht. Das Gegenteil ist der Fall: Hat der Berufungsbeklagte seine Erfolgschancen betreffend Rechtsmittel als gering erachtet, dann deshalb, weil er offenbar an der Rechtmässigkeit der Verfügung und der dieser zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Impfpflicht keine ernsthaften Zweifel hatte. Andernfalls hätte es genügt, diese im Beschwerdeverfahren zu rügen.