So bildet Art. 29 der kantonalen Tierseuchenverordnung vom 11. September 2000 im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage für den Entzug der aufschiebenden Wirkung: Diese Bestimmung gelangt nur bei Verfügungen, die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Seuchen ergangen sind, zur Anwendung, die strittige Verfügung ist jedoch zur Verhinderung von Seuchen erlassen worden. Die Gefahr, welche Voraussetzung für einen sofortigen Vollzug (im vorliegenden Fall die Zwangsimpfung) bildet und damit den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bedingt hätte, lag folglich nicht vor.