Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten wäre ihm die Ergreifung bzw. Weiterführung des Rechtsmittelweges zumutbar gewesen. Der Kantonstierarzt hat in seiner Verfügung auf eine zwangsweise Impfung der Viehbestände verzichtet, womit keine wie vom Berufungsbeklagten behauptete unmittelbare Gefahr bestand und ihm genügend Zeit geblieben wäre, die Rechtmässigkeit der Impfpflicht auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Zudem hätte der Berufungsbeklagte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Antrag stellen können, dass ihm gemäss Art. 13 VerwGG die aufschiebende Wirkung wieder erteilt werde. So bildet Art.