b. Der Rekurs des Berufungsbeklagten gegen die Verfügung des Kantonstierarztes vom 26. August 2008 wurde von der Standeskommission mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 vollumgänglich abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt (StA act. 8). Gegen diesen Rekursentscheid hat der Berufungsbeklagte keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen und somit die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nicht ausgeschöpft.