Wer sich einer amtlichen Anordnung unterziehen muss, kann sich nicht auf Notstand berufen, auch wenn die Anordnung zu Unrecht erfolgt sein sollte; er bleibt auf die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel beschränkt (vgl. STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, 3. Auflage, Bern 2005, § 10 N 41; BGE 104 IV 232; TRECHSEL, a.a.O., Art. 17 N 3).