Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist (vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.3. S. 15; BGE 115 IV 75 E. 4b S. 80; BGE 94 IV 68 E. 2 S. 71). Keinen Notstand begründen hoheitliche Eingriffe in die Rechte des Einzelnen, die dieser zu dulden verpflichtet ist: Wer sich einer amtlichen Anordnung unterziehen muss, kann sich nicht auf Notstand berufen, auch wenn die Anordnung zu Unrecht erfolgt sein sollte;