Ob eine Gefahr besteht, ist Gegenstand eines Prognoseurteils. Es kann nicht darauf ankommen, wie der Täter die Lage subjektiv einschätzt, der sich vielleicht überängstlich schon gefährdet sieht; es muss vielmehr auf ein hypothetisches ex-ante-Urteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters ankommen (vgl. NIGGLI/W IPRÄCHTIGER [HRSG.], a.a.O., Art. 17 N 4).