ausgedrückt: Fremde Individualrechtsgüter aufzuopfern ist nur dann erlaubt, wenn ein ungleich höheres Gut geschützt oder eine ungleich schwerer wiegende Verletzung oder Gefährdung abgewendet wird. Die Wahrung kollektiver Rechtsgüter fällt nicht unter Art. 17 StGB (vgl. NIGGLI/W IPRÄCHTIGER [HRSG.], a.a.O., Art. 17 N 3; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, 3. Auflage, Bern 2005, § 10 N 45 f.). Für die Ermittlung der Höherwertigkeit gilt ein objektiver Massstab, wobei konkrete Verhältnisse massgebend sind (vgl. TRECHSEL, a.a.O., Art. 17 N 8).