Beim Notstand greift der Notstandsberechtigte in die Rechtsgüter Dritter ein, um so ein eigenes oder fremdes Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Das dem Notstand zugrunde liegende Prinzip liegt in der Interessenabwägung (vgl. NIGGLI/W I-PRÄCHTIGER [HRSG.], a.a.O., Art. 17 N 1). Rechtfertigung liegt nur vor, wenn dem abgewendeten Schaden erheblich mehr Gewicht zukommt als dem bei der Rettung angerichteten (vgl. TRECHSEL, a.a.O., Art. 17 N 1) oder anders ausgedrückt: