29 der TSVO. Damit hätte dem Berufungsbeklagten der Rechtsmittelweg zur rechtzeitigen Abwendung der in der kantonstierärztlichen Verfügung angeordneten Impfung nicht zur Verfügung gestanden, da trotz Ergreifung eines Rechtsmittels durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung die verfügte Impfung mit Zulvac®8 Bovis nicht hätte verhindert werden können. a. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB).